Konzepte und Grundhaltungen therapeutischen Handelns (Weber)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rechtliche Rahmenbedingungen – Rechtskundigkeit in Österreich
- 2 Rechtliche Grundlagen des Psychologenberufes
- 3 Ethikrichtlinien für Klinische– und GesundheitspsychologInnen
- 4 Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- 5 Psychopathologische Modelle
- 5.1 tiefenpsychologisches oder psychodynamisches Modell (Basis unbewusste, innere Konflikte der Menschen)
- 5.2 humanistisch – existenzielles Modell (Werte und Wertentscheidungen für Individualität und Erfüllung)
- 5.3 soziokulturelles Modell
- 5.4 Lerntheoretische oder verhaltenstherapeutisches Modell (zugrunde liegende Denkprozesse und -inhalte)
- 5.5 das biologische Modell (organische Prozessen)
- 6 Hintergründe und Entwicklung
- 7 Therapieforschung
- 8 Therapieindikation
- 9 Therapeutisches Handeln als individueller Konstruktionsprozess
- 10 Entspannungsverfahren
- 11 Selbstmanagment
- 12 Therapeutische Settings
Rechtliche Rahmenbedingungen – Rechtskundigkeit in Österreich
Systeme der Sozialen Sicherheit
Die Ziele der Sozialen Sicherheit sollen in Österreich durch drei verschiedene Systeme erreicht werden.
a) Sozialversicherung (einschließlich Arbeitslosenversicherung)
b) Versorgung (Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung, Opferfürsorge, Pflegevorsorge
c) Sozialhilfe
Grundsätzliches zur Sozialversicherung
- Pflichtversicherung
- Keine Riskenauslese
- Solidaritätsprinzip: Bei der Privatversicherung ist die Höhe der Beiträge den
- Sozialer Ausgleich
Zweige der Sozialversicherung
- Krankenversicherung
(wenn die Krankenbehandlung notwendig ist, bei „positiver Beeinflussbarkeit“)
Gesundheitsleistungen, Prävention, Rehabilitation, Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Hauskrankenpflege - Unfallversicherung
Unfallverhütung und Verhütung von Berufskrankheiten, Erste Hilfe, Unfallheilbehandlung, Rehabilitationsaufgaben, Unfallrente, Hinterbliebenenrente
Leistungspflicht nach Arbeitsunfall / Berufskrankheit - Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaub (wird seit 1997 von den Krankenkassen bezahlt)
Beziehungen zu den Vertragspartnern
Es liegt ein Gesamtvertrag vor, welcher sich in drei Bereiche unterordnen lässt:
a) allgemeinen Prinzipien und Voraussetzungen Sachleistungsprinzip, Zuweisung (Fragestellung, Verdachtsdiagnose)
b) Testverfahren muss im Konnex zu einer Krankheit im soz.ver.rechtl. Sinn stehen
c) Verpflichtungen
- Persönliche Leistungspflicht
- Ökonomiepflicht
- Mindeststundenanzahl: mind. 27h, 5 Tage
- Nebenbeschäftigung: <20 Wochenstunden
- Kündigungsverzicht – beidseitig 3 Jahre
- Anzahl der Vertragspsychologen
- Honorar: Höhe des Stundenhonorars, das auf die Testzeit umgelegt wird.
Klinisch-psychologische Behandlung
Nur die diagnostischen Leistungen sind bisher Kassenleistungen!
Probleme:
- Der Begriff „psychologische Behandlung“ ist gesetzlich weder definiert noch abgegrenzt
- Das Psychologiestudium ist auf eine Krankenbehandlung nicht ausgerichtet
- die post-graduelle Ausbildung ist zu wenig, sie reicht nicht aus, um eine Qualitätssicherung
im Rahmen der Behandlung von Kranken zu gewährleisten.
- Abgrenzungsprobleme zur Psychotherapie
Rechtliche Grundlagen des Psychologenberufes
Titelschutz
Schaffung eines neuen freien Berufes
Psychologengesetz regelt die Ausbildung zum klin Psy., die weitere Voraussetzungen zur Berufsausübung sowie die Berufspflichten.
Der Gesetzgeber hat mit dem Psychologengesetz zwar einen neuen Beruf geschaffen, er sieht aber keine Strafsanktion vor, wenn jemand, der die Ausbildung nicht absolviert hat, dennoch eine psychologische Tätigkeit ausübt. (Die Person hat allerdings schlechtere Karten vor Gericht, falls einem Klienten etwas zustößt).
Berufspflichten
Zuwiderhandeln Verwaltungsstrafe
3.1 Abschluss des Behandlungsvertrages
zwischen Therapeut und Klient
3.2 Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Hilfspersonen ok, nach ihren genauen Anordnungen und unter Aufsicht
3.3 Gewissenhafte Berufsausübung
nach bestem Wissen und Gewissen, unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in - oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.
3.4 Verschwiegenheitspflicht
Psychologen und Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Abzuklären, was tatsächlich als Geheimnis gelten soll. Es kann durchaus vereinbart werden, dass bestimmte Informationen und Tatsachen weitergegeben werden können (z.B. Diagnosen).
In Ausnahmefällen kann jedoch auch der Bruch der Verschwiegenheitspflicht rechtmäßig sein, nämlich wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Klienten oder eines Dritten vorliegt.
bei Minderjährigen gegeben: den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen über äußere Daten der Behandlung informieren, nicht jedoch über Gesprächsinhalte und vertrauliche Mitteilungen
3.5 Werbeverbot
jeder unsachlichen und unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten. keine Übertreibungen oder Irreführungen
Ethikrichtlinien für Klinische– und GesundheitspsychologInnen
Allgemeine Grundsätze
- Wahrung der Würde aller anderen
- Tätigkeit nicht als einseitige Anpassung des Individuums an die Gesellschaft.
- Aufträge, die ethischen Richtlinien nicht genügen, sind abzulehnen.
- Autonomie nicht einschränken.
- keine Unwahrheit bzgl. Qualifikation
- Grenzen beruflichen Wissens berücksichtigen, Kompetenz durch Förderung erweitern, Fortbildungspflicht
- Arbeitstechniken am Stand der WIssenschaft
- äußeren Arbeitsbedingungen entsprechen Anforderungen für Berufsausübung
- Inkompetente Ausübung anderer unterbinden
SPEZIELLE GRUNDSÄTZE...
Beziehung zu Klienten
- spezifische Verantwortung, die in allen Handlungen KlientInnen gegenüber bestimmend ist.
- respektieren die Integrität
- Zustimmung des Behandelten
- Auskünfte über die Behandlung, insbesondere Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen
- Wenn Rücktritt von Beruf, Klienten rechtzeitig informieren um psychologische Versorgung sicherzustellen
- professionelle Beziehung nicht in sexueller oder andere Weise ausnutzen
- problematische Persönlichkeitszüge auch unabhängig vom Gegenstand der Klientenbeziehung ansprechen, auf Hilfsmöglichkeiten aufmerksam mach
- Bei Aufzeichnungen Klienten um Erlaubnis
- Untersuchungsergebnisse in verständlicher Weise mitteilen.
Schweigepflicht
- Berufsgeheimnis. Verschwiegenheit gilt für Mitarbeiter, Praktikanten und Angestellte.
- Informationen und Ergebnisse nur mit Einwilligung Betroffener weitergegeben werden. Der Psychologe ist verpflichtet, Klienten die Grenzen der Schweigepflicht darzulegen.
- Infos aus der Praxis für den Unterricht oder die Veröffentlichung: Anonymität, im Zweifelsfall ausdrückliche Einverständnis einholen.
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann in einer Notstandslage entschuldbar sein um drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden.
Beziehung zum Auftraggeber
- auf berufsethische Verpflichtungen hinweisen
- Aufräge, die nicht fachgerechtes oder anderen ethischen Grundsätzen zuwideres Arbeiten abverlangen ablehnen
- Möglichkeiten und Grenzen aufzeigen
- Ergebnisse nur wennfür Auftrag relevant weitergeben
für Psychologische Gutachtenerstellung
- Objektivität
- Auswahl der Untersuchungsverfahren aus Fragestellung herleitbar
- Testverfahren dem Untersuchungsziel entsprechend hinsichtlich Aussagekraft reflektieren
- Gutachten auf Basis mehrerer Datenquellen
- Aussagen Dritter von eigenen abheben
- Gutachten in verständlicher Sprache
- Klarheit wies zu Befund und Stellungnahme kommt
für Forschung
- Rücksichtnahme auf alle in die Forschung Miteinbezogenen
- Bedingungen, die Nachwirkungen für Probanden ergeben können bei Planung aussschliessen - Bei möglichen Nachwirkungen darauf hinweisen, Proband muss frei Bereitschaft erklären das Risiko einzugehen.
- keine körperlichen oder seelisch belastenden Situationen - nur wenn nicht anders untersuchbar, Proband muss einwilligen
- Bei Beobachtung und Aufzeichnung - Informationspflicht, Einverständnis von Proband - wenn wissenschaftlich vorherige Information nicht möglich, nachher informieren, Möglichkeit des Probanden Registrierung zu annulieren.
- Tierschutzgesetz
- Bei Auswertung nix auslassen
für post graduelle Weiterbildung
- AusbildungsteilnehmerInnen auf die ethischen Konsequenzen ihrer Tätigkeit aufmerksam machen
- in einer ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihrem Ausbildungsstand angemessenen Weise beschäftigen und fördern
- Privatsphäre aller Beteiligten respektieren
- volle Aufklärung über den Ausbildungsvertrag, Transparenz
für Beziehung zwischen Psychologen und Berufskollegen
Allgemeiner Grundsatz: loyal, tolerant und hilfsbereit.
- Grundsätze für die kollegiale Zusammenarbeit
- offen für wechselseitige Konsultation und Kooperation, Vertretung von Kollegen in Krisenfällen und bei der Zuweisung
- Berufskollegen einen dem Berufsstand angemessenen Vertrag anbieten.
- Gemeinschaftspraxen vertraglich regeln
- den Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die persönlichen und fachlicher Kompetenz, Belastungsfähigkeit angemessen sind. Sklavenhaltung für untergeordnete Hilfstätigkeiten ist unzulässig.
Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Der psychotherapeutische Beruf
dient der umfassenden, bewussten und geplanten Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich – psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten. Ziel: bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundung des Behandelten zu fördern.
Fachliche Kompetenz und Fortbildung
nur anbieten wofür entsprechende Qualifikation und Kompetenz wurde
Fortbildung
fortlaufender oder periodischer Supervision reflektieren.
kollegialer Austausch, kritische Reflexion und fachlicher Diskurs
Vertrauensverhältnis, Aufklärungs- und besondere Sorgfaltspflichten
Behandlungsvertrag im engeren Sinn betreffende Verpflichtungen und Rechte:
- freien Psychotherapeutenwahl;
- sorgfältige Abklärung der Verhaltensstörung oder Leidenszuständen, gegebenenfalls Konsultation anderer Berufsgruppen
- strikte Wahrung der Freiwilligkeit
- Aufklärung über Art und Umfang der geplanten psychotherapeutischen Behandlung;
- Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patienten, Geheimhaltung
- Information über die Absicht von der jeweiligen Behandlung oder von der Ausübung des Berufes zurückzutreten.
Psychotherapeutische Leistungen in der Öffentlichkeit
- Führung der Berufsbezeichnung mit in Psychotherapeutenliste eingetragenen Zusatzbezeichnungen
- Unterlassung jeglicher Irreführung
- Werbung: fachliche Gesichtspunkte vor kommerziellen Gesichtspunkten
Zusammenarbeit und Kooperation
- kein unsachliches Konkurrenzverhalten
- keine unsachliche Kritik aber bei Verdacht unlauteren Verhaltens nicht schweigen
Kollegiale Zusammenarbeit mit Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes in Ausbildung
- unter Supervision stehende Therapeuten für psychotherapeutisches Handeln selbst verantwortlich.
- Auszubildenden nur Aufgaben übergeben, die der fachlichen Kompetenz und Belastungsfähigkeit angemessen sind
Psychopathologische Modelle
tiefenpsychologisches oder psychodynamisches Modell (Basis unbewusste, innere Konflikte der Menschen)
Es oder id: Lustprinzip, strebt nach Befriedigung, durch Libido gespeist
Ich: differenziert sich aus Es, weuk Bedürfnisse nicht immer erfüllt werden, Realitätsprinzip
Abwehrmechanismen: Verdrängung, Verleugung, Verschiebung, Projektion
Über-Ich: erwächst aus Ich, weil Eltern beibringen, dass manche Ich Impulse unerwünscht sind, Introjektion elterlicher Werte, Entwicklung eines Gewissens
Techniken: Freie Assoziation, Deutung des Therapeuten, Katharsis, Ein Problem durcharbeiten
humanistisch – existenzielles Modell (Werte und Wertentscheidungen für Individualität und Erfüllung)
Gesprächstherapie (Rogers)
Begründer: Carl Rogers (1902-1987)
Bedingungen: Empathie, Toleranz und Echtheit
Weg in die psychische Störung: in der Kindheit. Wir alle haben grundlegende Bedürfnis nach positiver Wertschätzung von unseren Bezugspersonen
Häufig übernehmen Kinder fremde Wertmaßstäbe, für positive Selbstbewertung müssen sie sich dann selbst sehr selektiv wahrnehmen & Gedanken und Handlungen, die nicht den Maßstäben entsprechen leugnen.
Durch Selbsttäuschung wirdSelbstverwicklichung unmöglich
Gestalttherapie (Perls)
Begründer: Frederick (Fritz) Perls in den 50er Jahren; humanistische Theorie
Weg: zu Selbsterkenntnis und Selbstannahme durch Frustration und Herausforderung der Klienten.
Techniken: Frustration, Rollenspiele, vielfältige Regeln und Spiele.
Logotherapie (Frankl)
Weg: Durch Bewältigung ihres eigenen Leidens soll der Existenz des Klienten Sinn und spirituelle Bedeutung gegeben werden.
soziokulturelles Modell
• der kultursensitiven Therapie: Ansätze, die die besonderen Bedürfnisse von Minoritäten in der Gesellschaft ansprechen.
• Gruppentherapie: Ein ähnliches Format wie die Gruppentherapie haben Selbsthilfegruppen. Hier erfolgen die Treffen jedoch ohne die direkte Anleitung eines professionellen Klinikers.
• Familientherapie: Wurde in den 50er entwickelt. Die Therapeuten treffen sich mit allen Familienmitgliedern, weisen auf problematische Vorgehensweisen und Interaktionen hin und helfen der ganzen Familie sich zu ändern.
• Partnerschaftstherapie: Sie ist wie die Familientherapie auf die Struktur und Kommunikationsmuster der Beziehung ausgerichtet.
• Gemeindenahe Versorgung: Soziokulturelle Prinzipien folgend ermöglicht es die gemeindenahe Versorgung Klienten, vor allem solche mit schwerwiegenden psychischen Störungen, in vertrauter Umgebung Behandlung zu empfangen.