Konzepte und Grundhaltungen therapeutischen Handelns (Weber)
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Rahmenbedingungen – Rechtskundigkeit in Österreich
Systeme der Sozialen Sicherheit
Die Ziele der Sozialen Sicherheit sollen in Österreich durch drei verschiedene Systeme erreicht werden.
a) Sozialversicherung (einschließlich Arbeitslosenversicherung)
b) Versorgung (Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung, Opferfürsorge, Pflegevorsorge
c) Sozialhilfe
Grundsätzliches zur Sozialversicherung
- Pflichtversicherung
- Keine Riskenauslese
- Solidaritätsprinzip: Bei der Privatversicherung ist die Höhe der Beiträge den
- Sozialer Ausgleich
Zweige der Sozialversicherung
- Krankenversicherung
(wenn die Krankenbehandlung notwendig ist, bei „positiver Beeinflussbarkeit“)
Gesundheitsleistungen, Prävention, Rehabilitation, Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Hauskrankenpflege - Unfallversicherung
Unfallverhütung und Verhütung von Berufskrankheiten, Erste Hilfe, Unfallheilbehandlung, Rehabilitationsaufgaben, Unfallrente, Hinterbliebenenrente
Leistungspflicht nach Arbeitsunfall / Berufskrankheit - Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaub (wird seit 1997 von den Krankenkassen bezahlt)
Beziehungen zu den Vertragspartnern
Es liegt ein Gesamtvertrag vor, welcher sich in drei Bereiche unterordnen lässt:
a) allgemeinen Prinzipien und Voraussetzungen Sachleistungsprinzip, Zuweisung (Fragestellung, Verdachtsdiagnose)
b) Testverfahren muss im Konnex zu einer Krankheit im soz.ver.rechtl. Sinn stehen
c) Verpflichtungen
- Persönliche Leistungspflicht
- Ökonomiepflicht
- Mindeststundenanzahl: mind. 27h, 5 Tage
- Nebenbeschäftigung: <20 Wochenstunden
- Kündigungsverzicht – beidseitig 3 Jahre
- Anzahl der Vertragspsychologen
- Honorar: Höhe des Stundenhonorars, das auf die Testzeit umgelegt wird.
Klinisch-psychologische Behandlung
Nur die diagnostischen Leistungen sind bisher Kassenleistungen!
Probleme:
- Der Begriff „psychologische Behandlung“ ist gesetzlich weder definiert noch abgegrenzt
- Das Psychologiestudium ist auf eine Krankenbehandlung nicht ausgerichtet
- die post-graduelle Ausbildung ist zu wenig, sie reicht nicht aus, um eine Qualitätssicherung
im Rahmen der Behandlung von Kranken zu gewährleisten.
- Abgrenzungsprobleme zur Psychotherapie
Rechtliche Grundlagen des Psychologenberufes
Titelschutz
Schaffung eines neuen freien Berufes
Psychologengesetz regelt die Ausbildung zum klin Psy., die weitere Voraussetzungen zur Berufsausübung sowie die Berufspflichten.
Der Gesetzgeber hat mit dem Psychologengesetz zwar einen neuen Beruf geschaffen, er sieht aber keine Strafsanktion vor, wenn jemand, der die Ausbildung nicht absolviert hat, dennoch eine psychologische Tätigkeit ausübt. (Die Person hat allerdings schlechtere Karten vor Gericht, falls einem Klienten etwas zustößt).
Berufspflichten
Zuwiderhandeln Verwaltungsstrafe
3.1 Abschluss des Behandlungsvertrages
zwischen Therapeut und Klient
3.2 Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Hilfspersonen ok, nach ihren genauen Anordnungen und unter Aufsicht
3.3 Gewissenhafte Berufsausübung
nach bestem Wissen und Gewissen, unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in - oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.
3.4 Verschwiegenheitspflicht
Psychologen und Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Abzuklären, was tatsächlich als Geheimnis gelten soll. Es kann durchaus vereinbart werden, dass bestimmte Informationen und Tatsachen weitergegeben werden können (z.B. Diagnosen).
In Ausnahmefällen kann jedoch auch der Bruch der Verschwiegenheitspflicht rechtmäßig sein, nämlich wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Klienten oder eines Dritten vorliegt.
bei Minderjährigen gegeben: den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen über äußere Daten der Behandlung informieren, nicht jedoch über Gesprächsinhalte und vertrauliche Mitteilungen
3.5 Werbeverbot
jeder unsachlichen und unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten. keine Übertreibungen oder Irreführungen
Ethikrichtlinien für Klinische– und GesundheitspsychologInnen
Allgemeine Grundsätze
- Wahrung der Würde aller anderen
- Tätigkeit nicht als einseitige Anpassung des Individuums an die Gesellschaft.
- Aufträge, die ethischen Richtlinien nicht genügen, sind abzulehnen.
- Autonomie nicht einschränken.
- keine Unwahrheit bzgl. Qualifikation
- Grenzen beruflichen Wissens berücksichtigen, Kompetenz durch Förderung erweitern, Fortbildungspflicht
- Arbeitstechniken am Stand der WIssenschaft
- äußeren Arbeitsbedingungen entsprechen Anforderungen für Berufsausübung
- Inkompetente Ausübung anderer unterbinden
SPEZIELLE GRUNDSÄTZE...
Beziehung zu Klienten
- spezifische Verantwortung, die in allen Handlungen KlientInnen gegenüber bestimmend ist.
- respektieren die Integrität
- Zustimmung des Behandelten
- Auskünfte über die Behandlung, insbesondere Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen
- Wenn Rücktritt von Beruf, Klienten rechtzeitig informieren um psychologische Versorgung sicherzustellen
- professionelle Beziehung nicht in sexueller oder andere Weise ausnutzen
- problematische Persönlichkeitszüge auch unabhängig vom Gegenstand der Klientenbeziehung ansprechen, auf Hilfsmöglichkeiten aufmerksam mach
- Bei Aufzeichnungen Klienten um Erlaubnis
- Untersuchungsergebnisse in verständlicher Weise mitteilen.
Schweigepflicht
- Berufsgeheimnis. Verschwiegenheit gilt für Mitarbeiter, Praktikanten und Angestellte.
- Informationen und Ergebnisse nur mit Einwilligung Betroffener weitergegeben werden. Der Psychologe ist verpflichtet, Klienten die Grenzen der Schweigepflicht darzulegen.
- Infos aus der Praxis für den Unterricht oder die Veröffentlichung: Anonymität, im Zweifelsfall ausdrückliche Einverständnis einholen.
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann in einer Notstandslage entschuldbar sein um drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden.